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Statuten EVP Fraubrunnen
1. Zweck
Die Evangelische Volkspartei (EVP) Fraubrunnen ist ein Zusammenschluss von Menschen, die als ChristInnen ihre politische Mitverantwortung erkannt haben und diese auf Gemeindeebene wahrnehmen wollen. Bei ihren Stellungnahmen zu öffentlichen Angelegenheiten und ihrem Engagement lassen sie sich von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Die EVP ist unabhängig von Verbänden, Firmen, Institutionen, Kirchen und Gemeinschaften. Sie steht allen BürgerInnen offen, die den vorliegenden Grundsätzen zustimmen können. Die EVP Fraubrunnen ist Mitglied der EVP des Kantons Bern und der EVP Schweiz.
2. Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer das16. Lebensjahr erreicht hat und die EVP-Zielsetzungen unterstützen will. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand und schliesst die Mitgliedschaft bei der EVP Schweiz mit ein. Der Parteiaustritt ist dem Parteivorstand schriftlich einzureichen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist. Mitglieder, die diesen Statuten oder dem Parteiprogramm zuwiderhandeln, können vom Parteivorstand ausgeschlossen werden und verlieren jegliches Recht im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo "EvangelischeVolkspartei". Ausgeschlossene haben Rekursrecht an die ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Organisation
Die Organe der Partei sind:
• Mitgliederversammlung
• Parteiversammlung
• Parteivorstand
• RevisorInnen
4. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ der Partei.
4.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV findet in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sämtliche Parteimitglieder werden spätestens vier Wochen im Voraus eingeladen und sind stimmberechtigt. Die ordentliche MV erledigt folgende Geschäfte:
• Abnahme des Jahresberichtes
• Abnahme der Jahresrechnung und des RevisorInnenberichtes
• Genehmigung des Voranschlages und des Mitgliederbeitrages
• Wahlen (nur in geraden Jahren)
a) ParteipräsidentIn
b) Übrige Mitglieder des Parteivorstandes
c) zwei RechnungsrevisorInnen
• Statutenänderungen
• Anträge der Mitglieder und Verschiedenes
Anträge sind dem Parteipräsidium spätestens zwei Wochen vor der MV schriftlich einzureichen.
4.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche MV findet auf Beschluss des Parteivorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Parteimitglieder statt. Sie ist mindestens zwei Wochen im Voraus allen Mitgliedern anzuzeigen.
5. Parteiversammlung
Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Parteiversammlung einzuberufen, wenn1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidium verlangen. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.
6. Parteivorstand
Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der mindestens zwei Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Neben den gewählten Mitgliedern wird der Vorstand durch allfällige EVP-VertreterInnen in Exekutive und Legislative von Amteswegen ergänzt. Der Präsident / die Präsidentin wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ressorts sollen jedoch nach Möglichkeit besetzt werden: Vizepräsidium, Finanzen, Sekretariat, Wahlen/Werbung, Medien/Öffentlichkeitsarbeit. Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen. Der Parteivorstand
• fördert und koordiniert die Sache der EVP
• bearbeitet die laufenden Geschäfte der Partei
• vertritt die Partei gegen aussen
• behandelt politische Themen und nimmt dazu öffentlich Stellung
• äussert sich zu Wahlen und Abstimmungen
• genehmigt die KandidatInnenlisten bei Wahlen
• bestimmt die Delegierten für kantonale und schweizerische Delegiertenversammlungen
• bereitet die Geschäfte für die Mitglieder- und Parteiversammlungen vor und lädt dazu ein
• nimmt neue Mitglieder auf und entscheidet über Ausschlüsse
• setzt bei Bedarf politische Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.
Im Übrigen ist der Parteivorstand für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Partei obliegen.
7. Finanzen
Die für die Parteiarbeit erforderlichen Mittel werden auf gebracht durch:
• den von der ordentlichen MV festgelegten Jahresbeitrag der Mitglieder, der höchstens Sfr. 200.- beträgt
• freiwillige Zuwendungen oder Kollekten
• Abgabe von max. 20% der Entschädigung von nebenamtlichen Behörden- und Kommissionsmitgliedern
Im Mitgliederbeitrag ist die Abgabe an die EVP Kanton Bern inbegriffen. Der Beitrag der EVP Schweiz wird direkt durch die Zentralkasse erhoben. In besonderen Fällen kann der Parteivorstand ein Mitglied ganz oder teilweise vom Beitrag befreien. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jegliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8. Statutenänderungen
Die Statuten können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Es ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Auflösung
Die Auflösung der Partei kann nur durch Urabstimmung unter den Parteimitgliedern beschlossen werden, und erfolgt, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Kantonalkasse der Evangelischen Volkspartei des Kantons Bern zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden Ortspartei treuhänderisch zu verwalten hat. Nachher kann die Kantonalkasse darüber verfügen.
10. Schlussbestimmungen
Vorstehende Statuten wurden von der Gründungsversammlung der EVP Fraubrunnen am 22. Februar 2014 in Grafenried genehmigt und treten sofort in Kraft.
Grafenried, 22. Februar 2014